Deshalb sollten Unterbrechungen nur auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben (z.B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit) und nicht unbedingt wegen schönem Wetter.
Bei nichtbegründeter Unterbrechung des Rehabilitationssports ist der Leistungserbringer berechtigt, den Rehabilitationssport abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen. Dabei ist der Lebenshintergrund des Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung zu berücksichtigen, z.B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.
Bei Abbruch des Rehabilitationssports muss ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Rehabilitationsträger erfolgen, dass der Rehabilitationssport durch den Leistungserbringer beendet wurde.
(1); Im Rehabilitationssport wird hierunter insbesondere ein bio-psycho-sozialer Ansatz verstanden. Dieser beschreibt die positiven Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, das seelische Wohlbefinden und die soziale Beteiligung der Rehabilitationssportler